Gemeinde Grafenberg
Landkreis Reutlingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 9 des Kommunalgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 6 des Kindergartengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Grafenberg am 16.06.2009 folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren
für die gemeindlichen Kindergärten
beschlossen.
§ 1
§ 3 der Satzung „Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühren“ erhält folgende Fassung:
1. Die Kindergartengebühr beträgt monatlich:
Kinder ab 3 Jahre/ monatlich
a) 80 € für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren
b) 61 € für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
c) 41 € für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
d) 14 € für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren
Gehen mehrere Kinder aus derselben Familie in den Kindergarten, wird ein Familienhöchstbeitrag von 91 € erhoben bzw. bei einer günstigeren Einzelberechnung nach den oben genannten Sätzen diese.
Kinder ab 2 Jahre/ monatlich
a) 133 € für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren
b) 101 € für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
c) 67 € für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
d) 23 € für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren
Gehen mehrere Kinder aus derselben Familie in den Kindergarten wird ein Familienhöchstbeitrag von 192 € erhoben bzw. bei einer günstigeren Einzelberechnung nach den oben genannten Sätzen diese.
Alleinerziehende werden den Familien gleichgestellt. Der Elternbeitrag gilt für den Besuch des Regelkindergartens mit einer Öffnungszeit von zusammen wöchentlich 30 Stunden. Ist die Einzelberechnung nach § 3 günstiger, gilt dieser Satz.
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2. Eine Ermäßigung des Gebührensatzes wird auf Antrag gewährt, wenn ein Jahres-Bruttoeinkommen von 27.500 € der Familiengemeinschaft nicht überschritten wird.
Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Als maßgebliches Einkommen für die Einstufung gelten die Einkünfte des vollen vorangegangenen Kalenderjahres, also das Jahres-Bruttoeinkommen der Familiengemeinschaft.
Einkommensgrundlage sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder 13./14. Gehalt), aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), aus Vermietung/Verpachtung, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz. Dazu rechnen ggf. auch Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfeleistungen.
Zum maßgeblichen Personenkreis für die Ermittlung des Einkommens zählen die Eltern/Erziehungsberechtigten. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen beider Partner maßgebend.
Entwickelt sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr nach unten, kann auf Nachweis eine niedrigere Beitragseinstufung beantragt werden.
Schuldverpflichtungen oder Verluste aus Vermietung/Verpachtung finden keine Anrechnung.
3. Die Kindergartengebühr beträgt dann monatlich:
Kinder ab 3 Jahre/ monatlich
a) 70 € für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren
b) 53 € für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
c) 35 € für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
d) 12 € für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren
Kinder ab 2 Jahre/ monatlich
a) 107 € für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren
b) 91 € für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
c) 60 € für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
d) 21 € für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren
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4. In besonderen Härtefällen kann die Benutzungsgebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Grafenberg, 17.06.2009 Ausgefertigt !
Grafenberg, 18.06.2009
Bürgermeister Bürgermeister
