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Information zu Wildschäden

Artikel vom 17.04.2026

In den letzten Jahren kommt es auch in unserer Gemeinde immer wieder zu Schäden durch Wildtiere. Um Missverständnisse zu vermeiden und Rückfragen zu reduzieren, möchten wir hier über die wichtigsten rechtlichen Regelungen und das richtige Vorgehen im Schadensfall informieren.
 

Rechtliche Grundlage

Wildschäden sind in den §§ 51–57 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Jagdpächterinnen oder Jagdpächter sind grundsätzlich ersatzpflichtig für Schäden durch Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe) land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie deren Erzeugnissen.

 

Wichtige Hinweise zur Ersatzpflicht

  • Sonderkulturen: Schäden an Gärten, Zierpflanzungen, Obstgärten oder regional unüblichen Pflanzenarten gelten in der Regel nicht als ersatzpflichtig.
  • Streuobstwiesen: Hier ist zunächst zu prüfen, ob die Fläche landwirtschaftlich als Grünland genutzt wird und ob Fallobst regelmäßig geerntet wird.
  • Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer:
    Grundstücksbesitzer und Nutzungsberechtigte müssen zumutbare und übliche Maßnahmen ergreifen, um Wildschäden zu vermeiden wie z.B. durch geeignete Zäune oder das Ermöglichen einer wirksamen Bejagung.
  • Abwehrmaßnahmen: Es ist erlaubt, Wildtiere mit geeigneten, tierschutzgerechten Mitteln (z.B. Lärm, optische Abschreckung) fernzuhalten.
  • Kein Ersatz: Auf Flächen, auf denen keine Jagd ausgeübt werden darf, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
  • Der Gesetzgeber erwartet gegenseitige Rücksichtnahme und Kooperation zwischen Grundstückseigentümern, Jägern und der Gemeinde.
 

Vorgehen im Schadensfall

Damit ein Schadensersatz geprüft werden kann, ist folgendes Vorgehen zu beachten:

  1. Meldung des Schadens:
    Der Wildschaden muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der Gemeinde gemeldet werden, auf deren Gemarkung sich das betroffene Grundstück befindet.

    In der Vegetationszeit gilt ein Kontrollintervall von etwa zwei Wochen als angemessen. Bei forstwirtschaftlichen Schäden genügt eine jährliche Meldung bis spätestens zum 15. Mai
     
  2. Inhalt der Meldung:
    Die Schadensmeldung muss enthalten:

    - Name der ersatzpflichtig zu machenden Person (in der Regel der Jagdpächter)
    - Angabe der Schadenshöhe (so weit möglich)
    - Beschreibung von Ort, Art und Zeitpunkt des Schadens

    Die Gemeinde stellt eine Bestätigung über den Eingang der Schadensmeldung mit Datum aus.
     
  3. Gütliche Einigung:
    Nach der Meldung sollen die betroffenen Parteien zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
     
  4. Wildschadensschätzung:
    Wenn keine Einigung erzielt wird, kann die Gemeinde auf Antrag eine offizielle Wildschadensschätzung veranlassen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt zunächst die antragstellende Person.


Ansprechpartner

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

  • die Gemeindeverwaltung
  • den zuständigen Jagdpächter
  • oder die Untere Jagdbehörde des Landkreises Reutlingen.