Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Grafenberg 27.03.2025
Landkreis Reutlingen
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Satzung
Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“
für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1
Gemeinde Grafenberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenberg hat am 18.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1, Gemeinde Grafenberg, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Anbaus zu einem bestehenden Wohngebäude geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die Baugrenze und die Fläche für Nebenanlagen geringfügig erweitert. Damit wird den heutigen Nutzungsansprüchen Rechnung getragen.
Die städtebauliche Zielsetzung der bisherigen Festsetzungen bleibt gewahrt. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Siedlungsgebiets von Grafenberg und wird im Süden und Osten durch die Goethestraße begrenzt. In Richtung Norden und Westen ist es von Wohnbebauung umgeben.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 1434/1.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,06 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung mit dem Datum vom 28.02.2025.
Die Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1, Gemeinde Grafenberg, tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan sowie dessen Begründung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan mit dessen Begründung kann bei der Gemeinde Grafenberg, Bergstraße 30, 72661 Grafenberg, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grafenberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Grafenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Grafenberg, den 27.03.2025
Volker Brodbeck
Bürgermeister