Aktuelles: Gemeinde Grafenberg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grafenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Mehr als ein
schöner Name

Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 25.03.2025

Gemeinde Grafenberg                                                                                           27.03.2025

Landkreis Reutlingen

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“

für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1

 

Gemeinde Grafenberg

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenberg hat am 18.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1, Gemeinde Grafenberg, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Anbaus zu einem bestehenden Wohngebäude geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die Baugrenze und die Fläche für Nebenanlagen geringfügig erweitert. Damit wird den heutigen Nutzungsansprüchen Rechnung getragen.

Die städtebauliche Zielsetzung der bisherigen Festsetzungen bleibt gewahrt. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

Das Plangebiet befindet sich im Süden des Siedlungsgebiets von Grafenberg und wird im Süden und Osten durch die Goethestraße begrenzt. In Richtung Norden und Westen ist es von Wohnbebauung umgeben.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 1434/1.

Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,06 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung mit dem Datum vom 28.02.2025.

Die Änderung des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 2. Änderung“ für den Teilbereich Flurstück Nr. 1434/1, Gemeinde Grafenberg, tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie dessen Begründung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan mit dessen Begründung kann bei der Gemeinde Grafenberg, Bergstraße 30, 72661 Grafenberg, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grafenberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Grafenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Grafenberg, den 27.03.2025    

 

Volker Brodbeck

Bürgermeister