Aktuelles: Gemeinde Grafenberg

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Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 31.07.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der
14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14

im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenberg hat am 22.07.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan 14. Änderung des Bebauungsplanes und örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14 nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

 

Das Plangebiet liegt in der nördlichen Ortslage von Grafenberg, umfasst den östlichen Teil des Grundstück Weinbergstraße 1 und wird wie folgt begrenzt:

-           im Norden durch die Weinbergstraße,

-           im Osten durch den Einmündungsbereich der Weinbergstraße in die Kelterstraße,

-           im Süden durch die Kelterstraße,  

-           im Westen durch den bebauten Teil des Grundstück Weinberger Straße 1, Flst. Nr. 291/14.

 

Für den Planbereich ist der Lageplan des Planentwurfes in der Fassung vom 05.08.2024/16.06.2025 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

  

Die 14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung mit Anlagen im Rathaus Grafenberg, Bergstraße 30, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Grafenberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grafenberg, den 30.07.2025

 

Volker Brodbeck

Bürgermeister