Diensleistungen: Gemeinde Grafenberg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grafenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Herbst

Grafenberg

Herbst

Grafenberg
Mehr als ein
schöner Name

Schwerbehindertenausweis verlängern

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist und Sie ihn weiterhin benutzen möchten, können Sie ihn verlängern lassen.

Befristete Ausweise gelten für höchstens fünf Jahre. Die Geltungsdauer berechnet sich vom Monat der Ausstellung an. Auch eine Verlängerung des Ausweises ist für höchstens fünf Jahre möglich.

Bei Kindern und Jugendlichen gelten folgende Befristungen:

  • unter 10 Jahre: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 10 Jahre alt wird.
  • zwischen 10 und 15 Jahren: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.

Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Aufenthaltsgestattung bzw. Arbeitserlaubnis befristet ist, gilt der Ausweis längstens bis zum Ablauf des Monats der Befristung.

Ist keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, können Sie einen unbefristeten Ausweis erhalten.

Voraussetzungen

Sie besitzen einen befristeten Schwerbehindertenausweis.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen.

Sofern Sie bereits einen Ausweis in Scheckkartenformat besitzen, erhalten Sie einen neuen Ausweis mit der jeweiligen Änderung.

Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.

Fristen

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • bei Ausstellung eines neues Ausweises:
    • Passbild
  • wenn Sie sich vertreten lassen:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der vertretenden Person

Kosten

keine

Sonstiges

Keine

Zuständigkeit

das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Freigabevermerk

23.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg