Diensleistungen: Gemeinde Grafenberg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grafenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Mehr als ein
schöner Name

Passersatz für deutsche Staatsangehörige (Reiseausweis) beantragen

Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.

Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens aber für einen Monat.
Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen können die Passbehörden auch kurzfristig einen vorläufigen Reisepass ausstellen.

Der Reiseausweis als Passersatz wird versagt, wenn die reisende Person einen Ersatz-Personalausweis besitzt.

Achtung:

  • Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren.
    Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) einen Reiseausweis als Passersatz ausstellt.

Voraussetzungen

  • Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der reisenden Person muss festgestellt werden können.
  • Es bestehen keine
    • Sicherheitsbedenken,
    • Ausreiseuntersagung oder
    • Passversagungsgründe.
  • Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung vorliegen.

Verfahrensablauf

Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (zum Beispiel am Flughafen) beantragen.

Um die benötigten Passersatzpapiere schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.

Bei Minderjährigen müssen die sorgeberechtigte oder eine bevollmächtigte Person den Reiseausweis als Passersatz beantragen.

Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.

Fristen

keine

Unterlagen

Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)

Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (beispielsweise Führerschein) nachweisen.

Kosten

EUR 8,00

Sonstiges

Für Staatsangehörige von EWR-Staaten beziehungsweise der Schweiz kann analog zum Reiseausweis ein sogenannter Notreiseausweis ausgestellt werden. Für diesen wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Nähere Informationen erhalten Sie unter "Passersatz für Ausländer aus EU-Staaten (Notreiseausweis) beantragen".

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
  • § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
  • § 19 Absatz 1 Satz 2 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)

Passverordnung (PassV)

  • § 7 Passverordnung (PassV) (Passersatz)
  • § 10 Passverordnung (PassV) (Gültigkeit des Passersatzes)
  • § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

Zuständigkeit

Die zuständige Stelle ist die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) am Ort des Grenzübertritts.

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie aber, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat ihn am 04.08.2023 freigegeben.