Lebenslagen: Gemeinde Grafenberg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grafenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Herbst

Grafenberg

Herbst

Grafenberg
Mehr als ein
schöner Name

Rettungsgasse

Warum?

In Deutschland muss eine Rettungsgasse gebildet werden.

Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn jede Minute erhöht die Überlebenschance von Unfallopfern. So rettet eine richtig gebildete und frei gehaltene Rettungsgasse Leben.

Gleichzeitig lassen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher zum Einsatzort kommen.

Der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet. Zum einen ist er nicht überall durchgehend ausgebaut. Zum anderen können Fahrzeuge, die eine Panne haben, den Weg versperren.

Wann?

Immer wenn Fahrzeuge

  • Schrittgeschwindigkeit fahren (stockendem Verkehr) oder
  • stehen (Stau)

Wie lange?

Bis der Verkehr wieder ungehindert fließt

Achtung: Halten Sie die Rettungsgasse weiter offen, auch wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist. Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Halten Sie die Rettungsgasse so lange offen, bis der Verkehr wieder rollt.

Wo?

Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestenst zwei Fahrstreifen in eine Richtung

Wie?

Bilden Sie die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem direkt rechts daneben liegenden Fahrstreifen.

Machen Sie Platz und ermöglichen Sie schnelle Hilfe. Halten Sie die Rettungsgasse frei. Denn sie ist Fahrweg für Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr.

Behindern Sie diese nicht durch Gaffen.

Was, wenn nicht?

Wenn Sie keine vorschriftsmäßige Gasse bilden, kann Sie das 200 Euro und 2 Punkte im Fahreignungsregister kosten.

Achtung: Wenn Sie die Rettungsgasse blockieren und so die Einsatzkräfte behindern, droht Ihnen neben einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro und 2 Punkten auch ein Monat Fahrverbot.
Geht damit eine Gefährdung einher, wird ein Regelsatz von 280 Euro fällig, mit Sachbeschädigung (Unfall) ein Regelsatz von 320 Euro.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 07.07.2023 freigegeben.