Amtliche Informationen und Mitteilungen
Öffentliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie die aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Grafenberg.
Als Teil unserer rechtlichen Verpflichtung und im Sinne größtmöglicher Transparenz informieren wir Sie auf diesem Weg über wichtige amtliche Mitteilungen – wie Satzungsänderungen, Ausschreibungen, Wahlergebnisse, Bebauungspläne oder andere beschlussrelevante Vorgänge.
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Inhalte sind verbindlich und dienen der öffentlichen Information gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Öffentliche Bekanntmachung des Gemeinsamen Gutachterausschusses
Öffentliche Bekanntmachung des Gemeinsamen Gutachterausschusses
Gemäß § 196 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuches -BauGB- sind aufgrund der Kaufpreissammlung für das Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung mindestens des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Alle zwei Jahre aktualisieren die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg die Bodenrichtwerte. Nun liegen die neuen Werte zum Stichtag 01.01.2025 für die Städte Metzingen und Bad Urach sowie für die Gemeinden Dettingen, Grabenstetten, Grafenberg und Hülben vor und können über die Homepage des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Metzingen oder über das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes (BORIS-BW) kostenfrei abgerufen werden.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für die Mehrzahl der Grundstücke innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert bezieht sich dabei immer auf ein fiktives Grundstück (das sogenannte Richtwertgrundstück), das mit seinen jeweiligen Merkmalen bei jedem Bodenrichtwert angegeben wird.
Grundlage für die Ermittlung der Richtwerte sind alle Grundstückskaufverträge für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die von den Notaren an die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse übermittelt werden. Für die Ableitung der Bodenrichtwerte zieht der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Metzingen die Kaufverträge der letzten 4 Jahre heran, deren Quadratmeterpreise mit Hilfe eines mathematischen Verfahrens auf die Merkmale des Richtwertgrundstückes und den Stichtag der Richtwertermittlung umgerechnet werden. Damit bilden die Bodenrichtwerte und insbesondere deren Vergleich die tatsächlichen Entwicklungen am Immobilienmarkt ab.
Die nächste turnusmäßige Fortschreibung der Bodenrichtwerte erfolgt zum Stichtag 01.01.2027.
Immer dann, wenn sich in einem Gebiet der Entwicklungszustand des Grund und Bodens ändert, wenn also beispielsweise landwirtschaftliche Fläche durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu baureifem Land wird, müssen die Gutachterausschüsse weitere Berechnungen anstellen. In diesen Fällen wird für den neuen Entwicklungszustand (im Beispiel für baureifes Land) auch der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung für die Grundsteuermessbeträge (01.01.2022) ermittelt. Entsprechendes gilt, wenn der Gutachterausschuss eine neue Bodenrichtwertzone einführt. Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 werden von den Finanzämtern zur Bewertung für die Landesgrundsteuer herangezogen und können unter anderem über das Portal GRUNDSTEUER-B der Finanzverwaltung kostenfrei abgerufen werden.
Inkrafttreten der 14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14
Inkrafttreten der 14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der
14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14
im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenberg hat am 22.07.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan 14. Änderung des Bebauungsplanes und örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14 nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt in der nördlichen Ortslage von Grafenberg, umfasst den östlichen Teil des Grundstück Weinbergstraße 1 und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die Weinbergstraße,
- im Osten durch den Einmündungsbereich der Weinbergstraße in die Kelterstraße,
- im Süden durch die Kelterstraße,
- im Westen durch den bebauten Teil des Grundstück Weinberger Straße 1, Flst. Nr. 291/14.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Planentwurfes in der Fassung vom 05.08.2024/16.06.2025 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Die 14. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kleinbettlinger Straße Nord“ für den Teilbereich Flurstück 291/14 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung mit Anlagen im Rathaus Grafenberg, Bergstraße 30, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Grafenberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grafenberg, den 30.07.2025
Volker Brodbeck
Bürgermeister
