Diensleistungen: Gemeinde Grafenberg

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Herbst

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Denkmalschutz - Zuschuss beantragen

Sie können vom Land Baden-Württemberg auf Antrag Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

Zuschussfähig sind Ausgaben, die

  • bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen,
  • zum Schutz und Pflege eines Denkmals erforderlich sind
  • die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren, nicht geschützten Objekten übersteigen.

Zuschüsse können Sie erhalten:

  • als Eigentümerin und Eigentümer, Besitzerin und Besitzer oder sonstige zur Unterhaltung eines Kulturdenkmals verpflichtete Person
  • in bestimmten Fällen als Erwerberin oder Erwerber eines Grundstücks, auf dem sich ein besonders bedeutsames Bodendenkmal befindet.

Höhe:

Bei Zuschüssen an Privatpersonen die Hälfte der zuschussfähigen Ausgaben.

Hinweis: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.

Voraussetzungen

Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn

  • die Maßnahme den denkmalpflegerischen Erfordernissen, vor allem den Zielen des Denkmalschutzgesetzes, entspricht,
  • die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt ist,
  • alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) vorliegen und
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben
    • bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Eigentümer oder Besitzer 30.000 Euro und
    • bei sonstigen Personen 3.000 Euro übersteigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Zuschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das dafür erforderliche Formular "Antrag auf Denkmalförderung" erhalten Sie dort.

Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Anträge können Sie jederzeit - allerdings vor Beginn der geplanten Maßnahme - stellen.

Unterlagen

  • Baupläne
  • beschriftete Fotos
  • bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung
  • Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen
  • Bauzeitenplan
  • gewerkebezogene Kostenberechnungen
  • Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme

Sonstiges

Eine Liste der förderfähigen Ausgaben ist in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Denkmalförderung enthalten.

Zuständigkeit

Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2020 freigegeben.