Diensleistungen: Gemeinde Grafenberg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grafenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Mehr als ein
schöner Name

Kindergeld beantragen

Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe ist nach der Anzahl Ihrer Kinder gestaffelt:

  • für das erste und zweite Kind jeweils EUR 219,00,
  • für das dritte Kind EUR 225,00 und
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst.
    • Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
    • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
    • Wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann.

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Voraussetzungen

Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich.
  • Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die ab August 2019 nach Deutschland ziehen, gelten weitere Voraussetzungen. In den ersten 3 Monaten ab Einreise müssen Sie inländische Einkünfte erzielen; ab dem 4. Monat ab Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie
    • selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind
    • arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind
    • ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten können
    • über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
  • Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
  • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:

  • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
  • Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse, wählen Sie den für sie passenden Bereich aus und folgen Sie den Anweisungen.
  • Reichen Sie die geforderten Unterlagen per Post ein.
  • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
  • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat. Den Antrag müssen Sie in diesem Fall auch bei Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber einreichen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:

  • Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder im Internet unter www.familienkasse.de bekommen. Sie können den Antrag auch online ausfüllen.
  • Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an die für Sie zuständige Familienkasse.
  • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
  • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat.
  • Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte (z. B. Kind bricht Schulausbildung ab, Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf).

Fristen

Keine

Hinweis: Nach Antragseingang wird das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate gezahlt.

Unterlagen

  • Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
  • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt, und
  • eventuell zusätzliche Unterlagen (beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/ Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis)

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages auf Kindergeld.

Hinweis: Nutzen Sie den Online-Service der Familienkasse, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen.

Sonstiges

Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen.

Zuständigkeit

Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: die für Sie zuständige Familienkasse des öffentlichen Dienstes oder an die Bezügestelle Ihres Dienstherrn bzw. Arbeitgebers.

Freigabevermerk

03.01.2022

Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit