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Errichtung baulicher Anlagen beantragen (naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung)

Wenn Sie in der Landschaft (Außenbereich) zum Beispiel bauliche Anlagen oder Baukörper errichten oder ändern möchten, Flächen versiegeln oder befestigen oder Zäune errichten oder ändern möchten, ist häufig eine baurechtliche Genehmigung notwendig. Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.

Handelt es sich hierbei um ein Vorhaben, für das keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist (verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Landesbauordnung), kann dennoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig sein. Ob eine Genehmigung notwendig ist, hängt von der Lage, Art und Größe des Vorhabens ab. Die naturschutzrechtliche Genehmigung kann hier beantragt werden.

Voraussetzungen

Eine naturschutzrechtliche Genehmigung kann zum Beispiel für folgende Vorhaben im Außenbereich notwendig sein:

  • Fahrsilo
  • Zaun, Einfriedung
  • Gebäude (ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten) mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum
  • Land- und forstwirtschaftliche Gebäude unter 100 m2 Grundfläche
  • Antenne
  • Temporäre bauliche Anlage
  • Unbefestigte land- oder forstwirtschaftliche Lager- oder Abstellflächen bis 500 m2 Nutzfläche
  • Windenergieanlagen bis 10m Höhe
  • Flächenversiegelung/-befestigung

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Errichtung baulicher Anlagen planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall.

Sie sollten einen einfachen Antrag mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und einer einfachen Planskizze einreichen. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung prüft, ob für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob gegebenenfalls weitere Unterlagen erforderlich sind.

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

  • § 14 Abs.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
  • § 17 Abs.3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 50 Verfahrensfreie Vorhaben

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

04.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg